Erwägungsgrund 50 32024L1785
Um die effektive Durchführung und Durchsetzung der in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, ist es notwendig, den Mindestumfang wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen festzulegen. Unterschiede in den Sanktionsregelungen, die Tatsache, dass verhängte Sanktionen in vielen Fällen als zu niedrig erachtet werden, um eine wirklich abschreckende Wirkung bezüglich rechtswidriger Verhaltensweisen zu erzielen, sowie die uneinheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten untergraben die Bemühungen um unionsweit gleiche Ausgangsbedingungen im Bereich der Industrieemissionen.