Erwägungsgrund 57 32024L1785
Obwohl Deponien in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gibt es keine BVT-Schlussfolgerungen für Deponien, da diese Tätigkeit unter die Richtlinie 1999/31/EG des Rates fällt, deren Anforderungen als BVT gelten. Angesichts der technischen Entwicklungen und Innovationen, die seit dem Erlass der Richtlinie 1999/31/EG stattgefunden haben, stehen inzwischen wirksamere Techniken zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zur Verfügung. Mit der Annahme von BVT-Schlussfolgerungen im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU könnte den wesentlichen Umweltproblemen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Abfalldeponien, einschließlich erheblicher Methanemissionen, entgegengewirkt werden. Die Richtlinie 1999/31/EG sollte daher die Annahme von BVT-Schlussfolgerungen für Abfalldeponien im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU ermöglichen.