Erwägungsgrund 59 32024L1785
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels eines hohen Umweltschutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität Vorschriften für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch industrielle Tätigkeiten und Viehzuchttätigkeiten festzulegen. Die vorliegende Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.