Erwägungsgrund 22 32024L1785
Um den Informationsaustausch zur Unterstützung der Bestimmung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte und Umweltleistungswerte zu ermöglichen und gleichzeitig die Integrität von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu wahren, sollten Verfahren für die Handhabung von Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen gelten, einschließlich Bedingungen im Hinblick auf die Anonymisierung bestimmter Kategorien von Interessenträgern, und von Informationen, die von der Industrie im Zusammenhang mit dem von der Kommission organisierten Informationsaustausch zur Erstellung, Prüfung oder Aktualisierung von BVT-Merkblättern eingeholt werden, festgelegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass am Informationsaustausch beteiligte Personen Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen eingestuft sind, nicht an Vertreter von Unternehmen oder Wirtschaftsverbänden mit einem ökonomischen Interesse an den betreffenden industriellen Tätigkeiten und entsprechenden Märkten weitergeben. Ein solcher Informationsaustausch erfolgt unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).