Erwägungsgrund 8 32024L1785
Die Haltung von Schweinen in Anlagen mit ökologischen/biologischen Produktionssystemen oder Produktionssystemen mit geringer Besatzdichte sollte vom Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU ausgenommen werden, da sie einen positiven Beitrag zum Landschaftsschutz, zur Waldbrandverhütung und zum Schutz von biologischer Vielfalt und Lebensräumen leistet. Die Ausnahme sollte für Anlagen gelten, in denen eine auf Weidehaltung beruhende Schweinehaltung mit geringer Besatzdichte betrieben wird und die Tiere einen beträchtlichen Teil des Jahres und insbesondere tagsüber im Freien gehalten werden und bei denen die Witterungs- und Sicherheitsbedingungen das Wohlergehen der Tiere gewährleisten oder in denen die Tiere saisonal im Freien gehalten werden. Die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde gelegte Fläche sollte zum Weiden durch die Tiere in der Anlage oder für den Anbau von Viehfutter oder Weidefutter zur Fütterung der Tiere in der Anlage verwendet werden.