Erwägungsgrund 62 32024L1785
Um den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Anlagen Zeit zu geben, den neuen Bestimmungen nachzukommen, und um außerdem der Kommission Zeit für die Annahme neuer BVT-Schlussfolgerungen zu geben, in denen den neuen Bestimmungen Rechnung getragen wird, sollten Übergangsbestimmungen vorgeschrieben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit bedarf es eines festen Zeitpunkts, zu dem die Bestimmungen allerspätestens eingehalten werden sollten. Angesichts des Sevilla-Prozesses und der Anzahl der zu überprüfenden BVT-Merkblätter sollte dieser Zeitpunkt für bestehende Tätigkeiten auf den Ablauf von 12 Jahren und für neue Tätigkeiten auf den Ablauf von 10 Jahren festgesetzt werden. Dies steht einer früheren Annahme und Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nicht entgegen, was für die meisten unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erwartet wird. Bestehende Anlagen sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung einhalten, bis neue BVT-Schlussfolgerungen vorliegen oder die Genehmigung aktualisiert wird.