Erwägungsgrund 18 32024L1785
Außerdem sollten die zuständigen Behörden im Rahmen der Einhaltungssicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Eliminierung der Gefährdung befugt sein, den Betrieb einer Anlage auszusetzen, wenn ein anhaltender Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen sowie die Nichtumsetzung der Ergebnisse eines Inspektionsberichts eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellen oder verursachen könnten.