Erwägungsgrund 46 32024L1785
Aufbauend auf der Vereinfachung der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sollte die Kommission die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Richtlinie Informationen zur Verfügung stellen, weiter auf die sonstigen einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates abstimmen. Die übermittelten Informationen sollten eine aussagekräftige Überprüfung der Umsetzung und der erzielten Ergebnisse in Bezug auf Emissionen und andere Formen der Umweltverschmutzung, Emissionsgrenzwerte, die Anwendung der BVT, die Gewährung von Ausnahmen und den Status des Betriebs von Anlagen ermöglichen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 5. August 2026 den Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Art, des Formats und der Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen aktualisieren.