Erwägungsgrund 16 32024L1785
Schadstoffbelastungen auch infolge von Vorfällen oder Unfällen können über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen. Unbeschadet der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern die Begrenzung der Auswirkungen von Vorfällen oder Unfällen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Verhinderung weiterer möglicher Vor- und Unfälle einen schnellen Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von derartigen Ereignissen betroffen sind oder sein könnten. Daher sollten bei Auftreten jeglichen Vorfalls oder Unfalls, der erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, der Informationsaustausch sowie die grenzüberschreitendende und multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gefördert werden, um die Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen und weitere mögliche Vor- oder Unfälle zu verhindern.