Erwägungsgrund 47 32024L1785
Um sicherzustellen, dass die Richtlinie 2010/75/EU weiterhin ihre Ziele der Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffemissionen und der Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erfüllt, sollten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Tätigkeitsbereiche Betriebsvorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schweine- und Geflügelhaltung festgelegt werden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.