Erwägungsgrund 55 32024L1785
Die Richtlinie 2010/75/EU ist in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen in den Geltungsbereich unterschiedlich umgesetzt worden, da die Formulierung der Begriffsbestimmung für diese Tätigkeit den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber überlässt, beide oder nur eines der beiden Kriterien hinsichtlich der Produktionskapazität und der Ofenkapazität anzuwenden. Um eine kohärentere Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen und unionsweit einheitliche Ausgangsbedingungen zu garantieren, sollten derartige Anlagen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist.