Erwägungsgrund 32 32024L1785
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zu entscheiden, bestimmte in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführte Verbrennungseinheiten oder Einheiten, die Kohlendioxid ausstoßen, von den Energieeffizienzanforderungen, die Teil der Genehmigungsauflagen sind, auszunehmen.