Erwägungsgrund 39 32024L1785
Wenn mehr als ein Mitgliedstaat vom Betrieb einer Anlage betroffen sein könnte, sollte vor der Erteilung einer Genehmigung eine grenzübergreifende Zusammenarbeit stattfinden, die auch die vorherige Unterrichtung und Konsultation der betroffenen Migliedern der Öffentlichkeit und der zuständigen Behörden in den anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten umfasst.