Erwägungsgrund 52 32024L1785
Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche, gemäß der Richtlinie 2010/75/EU eingeführte Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Personen gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Ersatz für desen Schaden verlangen und erwirken können. Derartige Schadensersatzvorschriften tragen zur Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV verankerten Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und des Schutzes der menschlichen Gesundheit bei. Sie untermauern auch das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Gesundheitsschutz gemäß den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta. Außerdem räumt die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Privatparteien keinen Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens ein.