Erwägungsgrund 13 32024L1785
Bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus ist mit einem erheblichen Anstieg der Anzahl von Großanlagen für die Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge in der Union zu rechnen, was den Anteil der Union an der globalen Batterieproduktion steigern wird. Mehrere Tätigkeiten der Batteriewertschöpfungskette fallen bereits unter die Richtlinie 2010/75/EU, und Batterien werden als Produkte durch die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates reguliert. Jedoch ist es notwendig, große Batteriefertigungsanlagen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU aufzunehmen, um sicherzustellen, dass diese auch den in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Anforderungen unterliegen. Durch die Einbeziehung großer Batteriefertigungsanlagen — im Gegensatz zu Anlagen, in denen Batterien nur zusammengebaut werden — in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU wird die Nachhaltigkeit von Batterien auf ganzheitliche Weise verbessert und werden ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus minimiert. Dies wird zu einem nachhaltigeren Wachstum in der Batterieherstellung beitragen.