Erwägungsgrund 28 32024L1785
Die Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde bei der Festlegung der Emissionswerte für die Schadstofffreisetzung in Gewässer in einer Genehmigung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU nachgelagerte Aufbereitungsverfahren in einer Abwasserbehandlungsanlage berücksichtigen kann, müssen näher präzisiert werden. Die Emissionswerte sollten so festgelegt werden, dass sichergestellt ist, dass derartige Freisetzungen nicht zu einer Schadstoffbelastung der aufnehmenden Gewässer führen, die höher ist, als wenn die Anlage BVT anwendet und die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte für die direkte Freisetzung einhält, oder die Kapazität oder das Potenzial zur Wiedergewinnung von Ressourcen aus dem Abwasserbehandlungsstrom beeinträchtigen.