Erwägungsgrund 54 32024L1785
Die Wirkung der Richtlinie 2010/75/EU auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte auf das Maß beschränkt werden, das notwendig ist, um die Ziele der Richtlinie zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch eine sichere Umwelt sicherzustellen; sie sollte sich nicht auf andere nationale Verfahrensregeln auswirken, die das Recht festschreiben, einen Anspruch auf Schadensersatz für Verstöße gegen diese Richtlinie geltend zu machen. Diese nationalen Bestimmungen sollten jedoch das effektive Funktionieren der Mechanismen für Schadensersatzansprüche gemäß der Richtlinie 2010/75/EU nicht behindern.