Erwägungsgrund 23 32024L1785
Diese Richtlinie begründet keine Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber der Öffentlichkeit zusätzlich zu jenen, die bereits in der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sind.