Erwägungsgrund 34 32024L1785
Bei der Evaluierung der Richtlinie 2010/75/EU wurden Unterschiede zwischen den Ansätzen für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften in Bezug auf Anlagen festgestellt, die unter Kapitel II der Richtlinie fallen. Um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erzielen, eine kohärente Umsetzung des Unionsrechts sowie unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und zugleich den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu minimieren, sollte die Kommission gemeinsame Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Validierung der Messwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser festlegen, die auf den BVT beruhen. Diese Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung sollten Vorrang vor den in den Kapiteln III und IV in den Anhängen V und VI der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte haben.