Erwägungsgrund 33 32024L1785
Um die Emission von Schadstoffen aus Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, zu vermeiden oder zu minimieren und unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten die Bedingungen, unter denen Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten gewährt werden können, in Form von allgemeinen Grundsätzen, die auch das Erfordernis ihrer regelmäßigen Neubewertung einschließen, neu formuliert werden, um die stärkere unionsweite Harmonisierung der Umsetzung solcher Ausnahmeregelungen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten nicht genehmigt werden, wenn sie die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen gefährden könnten.