Erwägungsgrund 58 32018R1240
Um das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung oder das hohe Epidemierisiko, das möglicherweise von einem Reisenden ausgeht, bewerten zu können, sollte Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem und anderen EU-Informationssystemen hergestellt werden. Die Interoperabilität sollte unter uneingeschränkter Einhaltung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte hergestellt werden. Sollte auf Unionsebene ein zentralisiertes System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, eingerichtet werden, so sollte dies über ETIAS abgefragt werden können.