Erwägungsgrund 39 32018R1240
Da der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen darstellt, sollten die Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine Abfrage des ETIAS-Zentralsystems durchzuführen, wenn zuvor eine Abfrage im EES durchgeführt wurde und bei dieser Abfrage festgestellt wird, dass das EES keinen Eintrag enthält, der der Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entspricht. Die Einwanderungsbehörden sollten Zugang zu bestimmten Informationen haben, die im ETIAS-Zentralsystem gespeichert sind, insbesondere für die Zwecke der Rückkehr.