Erwägungsgrund 59 32018R1240
Diese Verordnung sollte klare Bestimmungen über die Haftung und das Recht auf Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten und andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen beinhalten. Solche Vorschriften sollten unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten. eu-LISA sollte für den von in ihrer Rolle als Datenauftragsverarbeiterin verursachten Schaden haften, wenn sie den ihr spezifisch in dieser Verordnung auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder wenn sie unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Mitgliedstaats, der der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist, oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.