Erwägungsgrund 32 32018R1240
Hält es ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen für erforderlich, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten, so sollte er die Möglichkeit haben, eine Reisegenehmigung mit räumlich und zeitlich begrenzter Gültigkeit zu erteilen.