Erwägungsgrund 52 32013R1306
Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Überwachungs- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und so gewährleistet ist, dass die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Kontrollen auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß jener Verordnung oder für die Koordinierung dieser Prüfung zuständig ist. Diese Sonderdienste sollten von den Dienststellen, die die Kontrollen vor der Zahlung vornehmen, organisatorisch unabhängig sein. Die Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung erlangt werden, sollten der beruflichen Vertraulichkeit unterliegen.