Erwägungsgrund 106 32023R0988
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, angesichts des erforderlichen hohen Maßes an Zusammenarbeit und kohärentem Vorgehen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht des benötigten Mechanismus für den schnellen und effizienten Austausch von Informationen über gefährliche Produkte in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des unionsweiten Charakters des Problems auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.