Erwägungsgrund 27 32023R0988
Zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Anwendung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende europäische Normen genutzt werden. Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot gelten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Werden verschiedene Risiken oder Risikokategorien von derselben Norm abgedeckt, so begründet die Konformität eines Produkts mit dem Teil der Norm, der das betreffende Risiko oder die betreffende Risikokategorie abdeckt, auch eine Vermutung der Sicherheit des Produkts selbst hinsichtlich des betreffenden Risikos oder der betreffenden Risikokategorie.