Erwägungsgrund 26 32023R0988
Bestimmte Cybersicherheitsrisiken, die sich auf die Sicherheit von Verbrauchern sowie Protokolle und Zertifizierungen auswirken, können in sektorspezifischen Rechtsvorschriften behandelt werden. In Fällen, in denen keine derartigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften gelten, sollte jedoch sichergestellt werden, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure und nationalen Behörden Risiken im Zusammenhang mit neuen Technologien bei der Gestaltung der Produkte bzw. bei deren Bewertung berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass an dem Produkt vorgenommene Änderungen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.