Erwägungsgrund 62 32023R0988
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gilt bereits unmittelbar für Produkte, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind. Die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind, sollten sie auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, den Durchführungsrechtsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher wird mit der vorliegenden Verordnung weder in irgendeiner Weise Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 noch die Art und Weise verändert, wie die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, sich organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen.