Erwägungsgrund 59 32023R0988
Es ist ebenfalls wichtig, dass Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Unternehmern und den relevanten Wirtschaftsakteuren zusammenarbeiten. In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt. Diese Pflicht sollte daher auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um online verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Anbieter von Online-Marktplätzen Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren sollten Marktüberwachungsbehörden zum Zweck der Produktsicherheit ferner die Möglichkeit haben, auf begründeten Antrag hin Daten von einer Online-Schnittstelle zu extrahieren, wenn Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse errichtet haben. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten auch bei Produktrückrufen und Unfallmeldungen zusammenarbeiten.