Erwägungsgrund 92 32023R0988
Abhilfemaßnahmen, die im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs angeboten werden, sollten weder zu einer übermäßigen Belastung für die Verbraucher noch zu einer Gefährdung der Verbraucher führen. Umfasst die Abhilfemaßnahme auch die Entsorgung des zurückgerufenen Produkts, so sollte diese Entsorgung unter gebührender Berücksichtigung der auf Unionsebene und nationaler Ebene festgelegten Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele erfolgen. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch Verbraucher nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, zum Beispiel durch den Austausch einer Batterie oder durch Abschneiden übermäßig langer Zuziehkordeln an einem Kleidungsstück für Kinder, sofern dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch den Verbraucher die Rechte der Verbraucher gemäß den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 unberührt lassen. Daher sollten die Wirtschaftsakteure in derartigen Fällen die Verbraucher nicht dazu verpflichten, ein gefährliches Produkt zu reparieren.