Erwägungsgrund 90 32023R0988
Sobald Verbraucher im Anschluss an einen Rückruf Abhilfe erhalten haben, haben sie keinen Anspruch auf Abhilfe wegen Vertragswidrigkeit der Ware aus Gründen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Ware gefährlich war, da die Vertragswidrigkeit nicht mehr besteht. Auch haben Verbraucher, wenn sie ihr Recht auf Abhilfe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/770 oder der Richtlinie (EU) 2019/771 geltend machen, keinen Anspruch auf Abhilfe gemäß dieser Verordnung wegen desselben Sicherheitsproblems. Wenn jedoch andere Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit derselben Ware nicht erfüllt sind, bleibt der Verkäufer für diese Vertragswidrigkeit der Ware auch dann haftbar, wenn dem Verbraucher im Anschluss an einen Rückruf eines gefährlichen Produkts Abhilfe gewährt wurde.