Erwägungsgrund 39 32023R0988
Durch den direkten Verkauf über Online-Kanäle durch Wirtschaftsakteure, die außerhalb der Union niedergelassen sind, wird das Vorgehen der Marktüberwachungsbehörden gegen gefährliche Produkte in der Union behindert, da die Wirtschaftsakteure in vielen Fällen weder eine Niederlassung noch einen gesetzlichen Vertreter in der Union haben. Es ist daher notwendig, dass die Marktüberwachungsbehörden angemessene Befugnisse und Mittel haben, um den Online-Verkauf gefährlicher Produkte auf wirksame Weise anzugehen. Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegte Pflicht auf Produkte ausgeweitet werden, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, um sicherzustellen, dass es einen in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt, der mit den Aufgaben im Hinblick auf solche Produkte betraut ist, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben und, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden, um für die Sicherheit der Produkte zu sorgen. Zu diesen bestimmten Aufgaben sollten regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen, den Produkt- und Herstellerinformationen, den Anweisungen und den Sicherheitsinformationen gehören.