Erwägungsgrund 57 32023R0988
Für die Zwecke des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 und im Hinblick auf die Sicherheit von online verkauften Produkten sollte der Koordinator für digitale Dienste Verbraucherorganisationen und Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, sowie andere einschlägige Interessenträger auf ihren Antrag hin als vertrauenswürdige Hinweisgeber betrachten, sofern die im vorgenannten Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.