Erwägungsgrund 55 32023R0988
Wenn das Schnellwarnsystem Safety Gate keine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, enthält, sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen bei etwaigen auf eigene Initiative ergriffenen Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu solchen auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten gegebenenfalls die übermittelten Informationen wie etwa Produktidentifikatoren (falls verfügbar) und andere Informationen zur Rückverfolgbarkeit dennoch berücksichtigen. Das Safety-Gate-Portal sollte jedoch modernisiert und aktualisiert werden, damit die Anbieter von Online-Marktplätzen unsichere Produkte leichter ermitteln können; hierfür sollte es auch möglich sein, die Bestimmungen dieser Verordnung über die Entfernung von Inhalten, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, aus Online-Schnittstellen mithilfe eines Meldesystems durchzuführen, das im Rahmen des Safety-Gate-Portals konzipiert und entwickelt wurde.