Erwägungsgrund 96 32023R0988
Der systematische Informationsaustausch zwischen der Kommission und Drittländern oder internationalen Organisationen über die Sicherheit von Verbraucherprodukten sowie über Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen sollte auf Gegenseitigkeit beruhen, was einen gleichwertigen, aber nicht notwendigerweise identischen Informationsaustausch zum beiderseitigen Nutzen bedeutet. Ein Informationsaustausch mit einem Drittland, das Waren herstellt, die für den Unionsmarkt bestimmt sind, könnte darin bestehen, dass die Kommission ausgewählte im Schnellwarnsystem Safety Gate enthaltene Informationen über Produkte aus diesem Drittland übermittelt. Im Gegenzug könnte dieses Drittland Informationen über die Folgemaßnahmen übermitteln, die auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen ergriffen wurden. Eine derartige Zusammenarbeit könnte zu dem Ziel beitragen, gefährliche Produkte an der Quelle einzudämmen und zu verhindern, dass sie auf den Unionsmarkt gelangen.