Erwägungsgrund 71 32023R0988
Falls die Informationen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 gemeldet werden müssen, besteht die Möglichkeit, dass diese Meldungen direkt im Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt werden oder dass sie aus dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung generiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die für die Übertragung von Informationen zwischen diesem Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate eingerichtete Schnittstelle unterhalten und weiterentwickeln, um doppelte Dateneinträge zu verhindern und diese Übertragung zu erleichtern.