Erwägungsgrund 97 32023R0988
Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Anbieter eines Online-Marktplatzes sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.