Erwägungsgrund 78 32023R0988
Die Marktüberwachungsbehörden sollten gemeinsame Tätigkeiten mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte, einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte, zu identifizieren. Dabei sollten die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicherstellen, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu Situationen führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnten. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Vereinbarungen über gemeinsame Tätigkeiten so bald wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern die Veröffentlichung die Wirksamkeit der durchzuführenden Tätigkeiten nicht beeinträchtigt.