Erwägungsgrund 43 32024R1449
Der in dieser Verordnung genannte Durchführungsbeschluss der Kommission sollte gleichzeitig in Bezug auf den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß dieser Verordnung ein Arbeitsprogramm im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung darstellen.