Erwägungsgrund 49 32024R1449
Die finanzielle Unterstützung für die Reformagenden sollte in Form eines Darlehens gewährt werden können. Angesichts des Finanzbedarfs der Begünstigten sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Haushaltsordnung vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht.