Erwägungsgrund 62 32024R1449
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Fazilität wirksam geschützt werden. Angesichts der langjährigen Erfahrung mit dem finanziellen Beistand, der den Begünstigten auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gewährt wird, und unter Berücksichtigung ihrer schrittweisen Angleichung an die Standards und Verfahren der Union sollte sich die Kommission für die interne Kontrolle weitgehend auf die Funktionsweise der Systeme der Begünstigten für interne Kontrolle und für Betrugsbekämpfung stützen. Insbesondere sollten die Kommission und das OLAF sowie, falls erforderlich, die EUStA unverzüglich über alle mutmaßlichen Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten unterrichtet werden, die sich auf die Ausführung der Mittel im Rahmen der Fazilität auswirken.