Erwägungsgrund 61 32024R1449
Gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung sollten der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch durch Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind.