Erwägungsgrund 51 32024R1449
Da die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Unterstützung der Begünstigten durch Darlehen im Rahmen der Fazilität mit den finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 vergleichbar sind, sollte für die finanziellen Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 211 der Haushaltsordnung eine Dotierungsquote von 9 % vorgesehen werden, und die Finanzierung der Dotierung sollte aus der Finanzausstattung von 2 Mrd. EUR im Rahmen der Fazilität erfolgen.