Erwägungsgrund 58 32024R1449
Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassen werden, dürfen benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese benannten Einrichtungen sowie die Einrichtungen, die ihnen gehören oder unter ihrer Kontrolle stehen, sollten daher im Rahmen der Fazilität nicht unterstützt werden.