Erwägungsgrund 54 32024R1449
Um sicherzustellen, dass die Begünstigten über die für die Durchführung der ersten Reformen benötigte Anschubfinanzierung verfügen, sollte jeder Begünstigte Zugang zu einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % des im Rahmen dieser Fazilität für finanziellen Beistand vorgesehenen Gesamtbetrags haben, sofern entsprechende Mittel verfügbar und die Vorbedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität erfüllt sind.