Erwägungsgrund 56 32024R1449
Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Haushaltsordnung sollte die Zahlungsfrist für Beiträge zu Staatshaushalten ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den Begünstigten beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an den Begünstigten ausgeschlossen werden.