Erwägungsgrund 25 32024R2987
Zentralbanken, öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und öffentliche Einrichtungen können frei entscheiden, ob sie für das Clearing ihrer Derivatekontrakte Clearingdienstleistungen von CCPs in Anspruch nehmen wollen. Entscheiden sie sich für die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen, wird ihnen nahegelegt, das Clearing grundsätzlich über die Unions-CCPs vorzunehmen, bei denen die gesuchten Produkte verfügbar sind. Da die Modalitäten der Teilnahme dieser Einrichtungen an CCPs in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und es unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Berechnung der Risikopositionen dieser Einrichtungen gegenüber Unions-CCPs und ihres Beitrags zu den Finanzmitteln dieser CCPs gibt, wäre eine weitere Harmonisierung dieser Aspekte mittels ESMA-Leitlinien wünschenswert.