Erwägungsgrund 45 32024R2987
Wenn die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wird, sollte die ESMA auch regelmäßig bewerten, ob die Tier-2-CCPs die Bedingungen für ihre Anerkennung im Rahmen des Vergleichbarkeitsprinzips weiterhin erfüllen, indem sie die Einhaltung der in Artikel 16 und den Titeln IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission festgelegten Anforderungen durch die CCPs überwacht. Im Rahmen dieser Bewertung sollte die ESMA nicht nur die einschlägigen Informationen und Bestätigungen von den Tier-2-CCPs erhalten, sondern auch mit der Drittstaatsbehörde zusammenzuarbeiten und Verwaltungsverfahren vereinbaren, um sicherzustellen, dass die ESMA über die einschlägigen Informationen verfügt, um zu überwachen, dass die Bedingungen für das Vergleichbarkeitsprinzip erfüllt sind, und um den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für diese Tier-2-CCPs so weit wie möglich zu verringern.