Erwägungsgrund 36 32024R2987
Die emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen der von zugelassenen CCPs geclearten Finanzinstrumente, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, sind nicht stimmberechtigte Mitglieder dieses CCP-Aufsichtsausschusses. Sie nehmen an den Ausschusssitzungen nur teil, wenn es um Unions-CCPs geht und unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von Unions-CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und relevanten Marktentwicklungen erörtert werden. Im Gegensatz zu ihrer Beteiligung an der Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs sind die emittierenden Zentralbanken also ungenügend in aufsichtliche Angelegenheiten in Bezug auf Unions-CCPs eingebunden, die für die Durchführung der Geldpolitik und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme von unmittelbarer Bedeutung sind, was eine unzureichende Berücksichtigung grenzüberschreitender Risiken zur Folge hat. Daher ist es angemessen, dass diese emittierenden Zentralbanken die Möglichkeit erhalten, als nicht stimmberechtigte Mitglieder an allen Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses teilzunehmen, wenn dieser zusammentritt, um sich mit Unions-CCPs zu befassen.